In den Startlöchern für die AwSVzur Übersicht

Die 16 Landesverordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung VAwS) sollen durch eine bundeseinheitliche Verordnung AwSV (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe) ersetzt werden.

Mit der Förderalismusreform im Jahr 2006 und dem neuen Wasserhaushaltsgesetz aus dem Jahr 2009 wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich Wasserhaushalt deutlich erweitert. Eine der Auswirkungen besteht darin, dass die Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch das WHG bundeseinheitlich möglich wird.

Die im WHG enthaltenen Grundsatzanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63) werden künftig in einer bundesweit einheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. Diese neue AwSV wird die bisherigen 16 Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ablösen und damit ein bundesweit einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erreichen.

Ein erster Entwurf für diese Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde in einer gemeinsamen Bund/Länder Arbeitsgruppe im Jahr 2010 erarbeitet. Unter dem Titel „VAUwS“ wurde er im Dezember 2010 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) veröffentlicht. Mehrere weitere Entwürfen wurden veröffentlicht, bis das Bundesumweltministerium im Juli 2013 den jetzt unter dem Kürzel AwSV letzten Entwurf dem EU-Notifizierungsverfahren unterwarf. Anschließend wurde die Verordnung vom Bundeskabinett verabschiedet und an den Bundesrat überwiesen. Am 23.05.2014 stimmte der Bundesrat der Verordnung zu, allerdings mit zahlreichen Änderungen, die der Bundesrat in einem über 30 Seiten umfassenden Beschluss beschrieben hat.Wegen der großen Anzahl an Änderungen ist ein erneuts Durchlaufen des Notifizierungsverfahrens bei der EU erforderlich. Im Anschluss daran ist muss die Bundesregierung den Änderungen des Bundesrates zustimmen, bevor die AwSV in der geänderten Fassung in Kraft treten kann. Es wird davon ausgegangen, dass dies im 1. Halbjahr 2015 der Fall sein kann.

Auswirkungen der AwSV auf die betriebliche Praxis

Die AwSV ist mit ca. 70 Paragraphen in 5 Kapiteln sowie 7 Anlagen wesentlich umfangreicher als die bisherigen VAwSen.

Auf Anlagenbetreiber, Planer und Sachverständige werden je nach Bundesland und Art der Anlagen mehr oder weniger neue Vorgaben zukommen.

Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen:

  • Oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse vom maximal 200 kg (§ 1) werden vom Anwendungsbereich der AwSV ausgenommen.
  • Neu eingeführt werden die bislang an anderer Stelle definierten Regelungen zur Einstufung der wassergefährdenden Stoffe (Kapitel 2).
  • Die WGK 2 wird umbenannt in „deutlich wassergefährdend“ (§ 3).
  • Die Kategorie „allgemein wassergefährdend“ (ohne WGK) wird neu eingeführtfür Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in WGK schwierig wäre. Darunter fallen u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische incl. fester Abfälle (§ 3).
  • Die Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (z. B. Umschlagflächen und Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs) werden konkretisiert bzw. neu formuliert (§ 26ff). So werden z. B. an Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt.
  • Die Anlagen werden wie bisher in den meisten Landesregelungen praktiziert nach Menge und WGK in Gefährdungsstufen (A – D) eingeteilt (§ 39).
  • Von der Erfordernis einer Eignungsfeststellung ausgenommen sind Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A, Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen, Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen. (§ 41).
  • Auch bei nicht prüfpflichtigen Anlagen muss der Anlagenbetreiber eine detaillierte Anlagendokumentation führen (§ 43).
  • Für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln wird eine Frist von 6 Monaten vorgegeben (§ 48 Abs. 1).
  • Bei bestehenden prüfpflichtigen Anlagen, die von den Anforderungen der AwSV abweichen, kann die Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen (§ 68).
  • Bestehende Biogasanlagen, die  mit Gärsubstraten ausschließlich aus landwirtschaftlicher Herkunft beschickt werden, müssen innerhalb von 5 Jahren mit einer Umwallung versehen werden (§ 68).
  • Die AwSV wird auch für Jauche-, Gülle-, und Silagesickersaftanlagen gelten (Anlage 7).

Die Anlagenverordnung sowie die zugehörigen Drucksachen können von den Seiten des Bundesrats heruntergeladen werden.

Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang auf dem Laufenden halten.