Prüfung meiner Heizölanlage – Wozu?zur Übersicht
Oberirdische Heizölanlagen (z.B. Batterietanks oder Kellertanks) mit einem Lagervolumen zwischen 1.000 und 10.000 Litern sind gemäß dem aktuell geltenden Wasserrecht nicht wiederkehrend prüfpflichtig. Dennoch wird vielfach dazu geraten, auch nicht prüfpflichtige Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen – aber wozu? Die Praxis zeigt: Drei von vier Schadensfälle treten bei genau solchen oberirdischen Heizölanlagen mit geringen Lagermengen auf. Mängel können auch nach jahrzehntelanger, schadenfreier Nutzung der Anlage zum Austritt von Heizöl führen. Diese Mängel wären bei einer Prüfung, welche für größere sowie sämtliche unterirdische Anlagen ohnehin vorgeschrieben ist, wahrscheinlich entdeckt und der Schaden verhindert worden.
Doch wie verläuft so eine Prüfung und mit welchen Kosten muss man rechnen? Die Prüfung ist eine Inaugenscheinnahme der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagenteile. Das Ergebnis wird in einem Prüfbericht dokumentiert. Die Kosten belaufen sich – je nach Sachverständigen und Anlage – zwischen 100 und 180 Euro. Als häufigster Mangel an kleineren Heizöl-Tankanlagen werden verklebte Grenzwertgeber alter Bauart festgestellt. Sie erfüllen ihre Notabschaltfunktion nicht mehr weil sie eine unbeabsichtigte Überfüllung durch den Tankwagen nicht mehr verhindern.
In der Praxis sind zudem Tanks ohne Füllstandsmessung oder Messmöglichkeit, defekte Auffangwannen, veraltete Zweistrangsysteme und fehlende Sicherheitsschellen an Steckmuffen-Rohrsystemen die ebenfalls oft anzutreffenden Mängel an kleineren Heizöl-Tankanlagen.
Warum sollte also eine Heizölanlage vom VAwS-Sachverständigen geprüft werden? Weil oftmals Mängel existieren und der Betreiber hierfür (bzw. den möglichen Schaden) die Verantwortung trägt. Das ist nichts Ungewöhnliches und im Alltag z.B. jedem Halter eines KFZ bekannt. So muss auch der Betreiber für mögliche tiefergehende Schäden durch die unterlassene Wartung seiner Tankanlage einstehen. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht; diese Volksweisheit gilt auch im Wasserrecht.