Entwurf DWA Arbeitsblatt A 785zur Übersicht

Die Technische Regel A 785 zur Bestimmung des notwendigen Rückhaltevolumens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen bezog sich auf die alten landesrechtlichen Vorschriften. Die im Entwurf vorliegende Neufassung bezieht sich auf die AwSV und wurde durch die DWA-Gremien hinsichtlich der Inhalte grundlegend überarbeitet.

Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten.
Generelle Vorgaben zur Größe des Rückhaltevolumens sind für Anlagen allgemein insbesondere in § 18 Absatz 3 und Absatz 4 AwSV,
§ 21 Absatz 1 AwSV sowie für spezielle Anlagen in Abschnitt 3 AwSV festgelegt. Entsprechend der AwSV wird grundsätzlich zwischen
einem Rückhaltevolumen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen und einem Rückhaltevolumen, ohne dass
Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden, unterschieden.
In der TRwS 785 sind Festlegungen zur Ermittlung des Rückhaltevolumens, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich ist, aufgezeigt. Die TRwS 785 richtet sich insbesondere an Anlagenbetreiber, Behörden, Fachbetriebe, Ingenieurbüros, Planende
und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des anlagenbezogenen Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig und von der Thematik berührt sind.

Der Gelbdruck kann nach Registrierung bei der DWA kostenfrei eingesehen werden. Die Stellungnahme kann Frist zur Stellungnahme an die DWA ist bis 31.10.2022.